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  • 03.11.2008 | Bundesfinanzhof

    Abzinsung eines KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG steuerneutral

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Der durch das SEStEG eingeführte Anspruch auf ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG ist nach dem BFH-Beschluss vom 15.7.08 (I B 16/08, Abruf-Nr. 082825) steuerneutral zu aktivieren. Auch der aufgrund der Unverzinslichkeit des Auszahlungsanspruchs entstehende Abzinsungsbetrag ist steuerlich nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 14.1.08, BStBl I, 280).

     

    Sachverhalt

    Das Finanzamt setzte das KSt-Guthaben einer GmbH auf den 31.12.06 mit 66.315 EUR fest. Es handelte sich dabei um „Guthaben“ aus der Zeit des bis 2001 geltenden Anrechnungsverfahrens. Mit dem SEStEG wurde das ausschüttungsbedingte System der KSt-Minderung durch ein ausschüttungsunabhängiges System ersetzt. Zu diesem Zweck wird das KSt-Guthaben gemäß § 37 Abs. 4 KStG auf den 31.12.06 letztmalig durch Verwaltungsakt festgesetzt und ab 2008 in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Eine Verzinsung des Anspruchs ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 37 Abs. 5 S. 5 KStG). Die GmbH aktivierte diesen Anspruch mit dem abgezinsten Barwert von 52.229 EUR und berücksichtigte den Abzinsungsbetrag von 14.086 EUR als Aufwand in der steuerlichen Gewinnermittlung. Das Finanzamt erkannte die Gewinnminderung jedoch nicht an. Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wird vom BFH uneingeschränkt geteilt.  

     

    Anmerkungen

    Der Auszahlungsanspruch stellt ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut dar, das in der Handels- und Steuerbilanz gewinnerhöhend zu bilanzieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das KSt-Guthaben erst in 10 gleichen Jahresraten ausgezahlt wird und nach § 37 Abs. 5 S. 5 KStG nicht zu verzinsen ist. Daher darf der Anspruch nur mit dem abgezinsten Barwert aktiviert werden. Die GmbH hatte insoweit zutreffend nicht den zum 31.12.06 vom Finanzamt festgesetzten Betrag von 66.315 EUR, sondern den Barwert von 52.229 EUR bilanziert. Der durch die Abzinsung entstandene Aufwand von 14.086 EUR darf sich nach Auffassung des BFH nicht steuermindernd auswirken. Vielmehr ist der Betrag für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wieder zu neutralisieren.  

     

    Zur Begründung verweist der BFH auf § 37 Abs. 7 KStG. Danach gehören Erträge und Gewinnminderungen, die sich aus der Anwendung des Abs. 5 ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG. Daher ist sowohl die Aktivierung des KSt-Erstattungsanspruchs als auch dessen Wertberichtigung bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren (so auch BMF 14.1.08, BStBl I, 280). Aus diesem Grund durfte die GmbH den Abzinsungsbetrag nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Da es sich bei dem Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer handelt, ist diese Lösung auch steuersystematisch zutreffend. Die Körperschaftsteuer war gemäß § 10 Nr. 2 KStG a.F. eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, so dass sie das Einkommen nicht gemindert hat. Somit darf auch eine KSt-Erstattung das Einkommen nicht beeinflussen und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Trotz des vorläufigen Charakters eines Aussetzungsverfahrens hat der BFH damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Abzinsung des Auszahlungsanspruchs steuerneutral zu behandeln ist.