01.04.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Abzug von Schuldzinsen für Baudarlehen bei gemischtgenutzten Gebäuden
| Wird ein Gebäude errichtet, das teils der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, zum Teil aber auch selbst genutzt wird, kann der Steuerpflichtige ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dies geschieht, indem er die Kreditmittel tatsächlich zur Zahlung der auf diesen Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten verwendet. Die für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig. Mit drei Urteilen vom 27.10.98 (IX R 44/95, IX R 19/96 und IX R 29/96) erweitert der BFH damit die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Errichtung von gemischtgenutzten Gebäuden, die bisher immer nur anteilig nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen der privat und zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäudeteile möglich war. |
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