01.07.2007 | Bundesfinanzhof
Anschaffungskosten durch Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung
Wird eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser festgelegten Termin aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, kann die Schuldübernahme beim Übernehmenden zu Anschaffungskosten führen. Dies soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Zahlung eine Gegenleistung dafür darstellt, dass der Übernehmende bereits vorzeitig über die ihm zugedachten Vermögensgegenstände verfügen darf (BFH 19.12.06, IX R 44/04, Abruf-Nr. 071249). |
Sachverhalt
Ein Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass seine Kinder den Grundbesitz 10 Jahre lang gemeinsam bewirtschaften sollten. Danach sollte der Grundbesitz unter den Kindern in bestimmter Weise aufgeteilt werden. Nach dem Tod des Erblassers kam es zu erheblichen Differenzen zwischen den Kindern, die die Erbengemeinschaft daher schon vor dem im Testament genannten Termin auflösten. Der Grundbesitz wurde wie vom Erblasser bestimmt aufgeteilt. Einer der Erben übernahm dabei einen Teil der Schulden, die auf dem seiner Schwester zugedachten Grundbesitz lasteten. Er beantragte vergeblich, diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Der BFH entschied entgegen der Vorinstanz, die Schuldübernahme führe zu Anschaffungskosten der vom Kläger in der Erbauseinandersetzung erworbenen Grundstücke. Der Kläger habe durch die Schuldübernahme eine Ausgleichsleistung dafür erbracht, dass er den ihm sowieso zugedachten Grundbesitz bereits mehrere Jahre früher aus dem Nachlass erwerben konnte.
Anmerkungen
Wird das Vermögen einer Erbengemeinschaft im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs grundsätzlich kein Anschaffungsgeschäft. Vielmehr liegt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge vor, bei der der übernehmende Miterbe die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fortführt, und zwar gemäß § 11d EStDV im Privatbereich und gemäß § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.
Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, ist insoweit irrelevant, da die Aufteilung der Erbmasse – entsprechend dem in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG für die Realteilung von Mitunternehmerschaften enthaltenen Gedanken – erfolgsneutral möglich sein soll. Eine wertmäßige Angleichung kann neben der Möglichkeit der Verteilung des positiven Vermögens grundsätzlich auch dadurch erreicht werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Wenn dabei der rechnerische Anteil des Miterben an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist dies für die Erfolgsneutralität unschädlich.
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