01.09.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Ansparrücklage: Nachträgliche Bildung nicht unbefristet möglich
| Der Unternehmer kann seine Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten und Wahlrechte auch nach erstmaliger Steuerfestsetzung noch ändern - dies betrifft grundsätzlich auch die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage i.S. von § 7g Abs. 3 EStG. Umstritten war aber, unter welchen - auch zeitlichen - Voraussetzungen eine solche „nachgeschobene“ Ansparrücklage zulässig sein sollte. Der BFH hat zu dieser Frage in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil wie folgt entschieden: Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird (BFH 14.8.01, XI R 18/01). (Abruf-Nr. 011516) |
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