01.10.2007 | Bundesfinanzhof
Auch ab 2003 Umsatzsteuer auf Privatnutzung von „vorsteuergekappten“ Altfahrzeugen
Zum 1.4.99 hatte der Gesetzgeber bei Unternehmensfahrzeugen das bis dahin geltende Wechselspiel zwischen vollem Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung der Privatnutzung durch die hälftige Vorsteuerkappung des § 15 Abs. 1b UStG ersetzt. Seit dem 1.1.03 fehlte dieser Vorschrift aber die notwendige EG-Ermächtigung, sodass der Unternehmer seither auch für Altfahrzeuge wieder den ungekürzten Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Eine Gestaltungsempfehlung lautete in diesem Zusammenhang, sich in 2003 hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bzw. einer Vorsteuerkorrektur i.S. von § 15a UStG zur Erwerbsvorsteuer auf das EG-Recht zu berufen, aber andererseits die Besteuerung der Privatnutzung unter Hinweis auf § 3 Abs. 9a S. 2 UStG zu verweigern. Während das FG München diese „Rosinenpickerei“ unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut noch für zulässig erachtet hatte, hat der BFH dies nun aber abgelehnt (BFH 19.4.07, V R 48/05, Abruf-Nr. 072398). |
Sachverhalt
Steuerberater S erwarb im August 2000 ein Unternehmensfahrzeug, das er seither teils beruflich und teils privat nutzte. Den Vorsteuerabzug aus den Erwerbskosten sowie den laufenden Kosten nahm er in den Jahren 2000-2002 hälftig vor (§ 15 Abs. 1b UStG). Seit 2003 machte er unter Hinweis auf die fehlende EG-Ermächtigung den Vorsteuerabzug aus fahrzeugbezogenen Kosten wieder vollumfänglich geltend und errechnete sich nach § 15a UStG zudem anteilige Korrekturbeträge hinsichtlich der in 2000 nur hälftig gewährten Erwerbsvorsteuer. Eine Umsatzbesteuerung für die Privatnutzung des Fahrzeugs unterließ er aber, da § 3 Abs. 9a S. 2 UStG diese für „vorsteuergekappte Fahrzeuge“ i.S. von § 15 Abs. 1b UStG ausdrücklich ausschließe. Während das FA dieser Auffassung nicht folgte, gab ihm das FG im Klageverfahren Recht. Der BFH bestätigte in der Revision jedoch die Sichtweise des FA, da § 3 Abs. 9a S. 2 UStG nach erfolgter Geltendmachung von Vorsteuerkorrekturbeträgen i.S. von § 15a UStG nicht mehr einschlägig sei.
Anmerkungen
Während nach Ansicht des FG der Gesetzeswortlaut nur die Vorgehensweise des S zuließ, wählt der BFH einen systematischen Ansatz. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG untersage – so argumentiert er – eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung bei jenen Fahrzeugen, aus deren Erwerb der Unternehmer den Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 1b UStG nur zur Hälfte geltend machen konnte. Während dies bis 2002 auch vorliegend der Fall war, forderte S in 2003 die bislang nicht gewährte hälftige Erwerbsvorsteuer über § 15a UStG zeitanteilig nach. Dadurch machte S nach Ansicht des V. Senats die Begrenzung des Erwerbsvorsteuerabzugs – und damit auch die Rechtswirkung von § 15 Abs. 1b UStG – wieder teilweise rückgängig, sodass die Einschränkung der Privatnutzungsbesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a S. 2 UStG schon aus systematischen Erwägungen nicht mehr gelten könne. Eines Korrektivs bei der Privatnutzungsbesteuerung solcher „vorsteuergekappten Fahrzeuge“ – und dies war die Funktion von § 3 Abs. 9a S. 2 UStG – bedarf es demzufolge nach erfolgter Vorsteuerkorrektur nicht mehr.
Allerdings hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob er den faktischen Wegfall von § 15 Abs. 1b UStG zum 1.1.03 wegen Entzugs der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für einen Anwendungsfall des § 15a UStG hält. Für die Unternehmer ist dies jedoch bedeutungslos, denn die Finanzverwaltung hat eine solche Korrektur in ihrem BMF-Schreiben vom 27.8.04 (BStBl I, 864 unter Rz. 6.2) ausdrücklich zugelassen.
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