· Fachbeitrag · Verspätete Gebäudezuordnung
BFH kassiert Übergangsregelung: Massive Steuerrückzahlungen drohen!
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bei einer teils „unternehmensfremd“ genutzten Immobilie hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann das Grundstück ganz, anteilig oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Ist diese beim Leistungsbezug zu treffende Entscheidung unterblieben, kann der Unternehmer dies im Rahmen der USt-Jahreserklärung nachholen, hat dabei aber die „Dokumentationsfrist“ (bis 31.5. des Folgejahres) zu beachten. Das BMF hatte den Unternehmern eine Übergangsregelung bis zum 31.12.13 zugestanden, die der BFH nun jedoch wieder kassiert hat ( BFH 23.10.14, V R 11/12, Abruf-Nr. 173879 ). Das dürfte nicht nur bei „Seeling-Fällen“ zu massiven Steuerrückzahlungen führen. |
1. Das Ausgangsverfahren - V R 11/12
Die Eheleute EM und EF betrieben in der Rechtsform einer GbR ein gewerbliches Unternehmen. In 2002 hatten sie gemeinsam auf einem erworbenen Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, das neben der Privatwohnung auch Arbeits- und Verwaltungsräume für die GbR enthielt. Am 4.1.05 reichten die Eheleute erstmalig eine USt-Jahreserklärung für 2002 ein, in der sie den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten geltend machten und im Gegenzug eine anteilige umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung erklärten.
Im Zuge einer USt-Sonderprüfung für 2005 akzeptierte der Prüfer zwar die angesetzte unternehmerische Gebäudenutzungsquote von 23,72 %. Allerdings beanstandete er die zu niedrige Bemessungsgrundlage für die privatgenutzten Wohnflächen, da hier seit 2004 gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht die ertragsteuerliche AfA, sondern jährlich 10 % der Herstellungskosten einzubeziehen seien. Das FA reduzierte im Einspruchsverfahren dann noch durch Herausnahme der anteiligen Verkehrsflächen den unternehmerischen Nutzungsanteil auf 14,95 % und erhöhte dementsprechend die Wertabgabenbesteuerung.
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