01.01.2007 | Bundesfinanzhof
Aufteilungsschlüssel bei der Vorsteuer: Zur Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung
Dient ein Gebäude teils der Erzielung steuerfreier und teils steuerpflichtiger Umsätze, so sind die Vorsteuerbeträge aus Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand regelmäßig nur anteilig abziehbar. Die abziehbaren Teilbeträge sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln, wobei das Verhältnis der Nutzflächen als Grundlage dienen kann. Das Verhältnis der Ausgangsumsätze hatte der BFH ebenfalls zugelassen (BFH 17.8.01, V R 1/01, Abruf-Nr. 011319), was von der Finanzverwaltung jedoch erst nach längerem Widerstand und nur eingeschränkt anerkannt worden war. In diesem Zusammenhang fraglich war bislang jedoch, ob das Wahlrecht hinsichtlich eines Vorsteueraufteilungsschlüssels (z.B. nach Flächenverhältnissen) zugunsten der Aufteilung nach Ausgangsumsätzen noch zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden konnte. Der BFH hat jüngst geurteilt, das einmal ausgeübte Wahlrecht sei bereits nach formeller Bestandskraft des Investitionsjahres irreversibel – also auch dann, wenn die Steuerfestsetzung noch nach § 164 AO korrigiert werden könnte (BFH 2.3.06, V R 49/05, Abruf-Nr. 062607). |
Sachverhalt
Die B-GbR errichtete in den Streitjahren 1998 und 1999 ein Wohn- und Geschäftshaus, das sie nach Fertigstellung teils umsatzsteuerfrei und teils umsatzsteuerpflichtig vermietete. Während der steuerpflichtig vermietete Bereich 33,38 v.H. der Nutzfläche ausmachte, ergab sich bei einer Aufteilung nach Ausgangsumsätzen eine Quote von 40,92 v.H. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre hatte die GbR die mit der Errichtung angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend der Nutzfläche mit 33,38 v.H. geltend gemacht. Im Rahmen einer bei der GbR in 2000 durchgeführten Außenprüfung beantragte die Gesellschaft aber eine Neuberechnung der Vorsteueraufteilung für 1998 und 1999 nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klägerin mit der Begründung Recht, auch eine Aufteilung nach Umsätzen sei ein zulässiger Aufteilungsschlüssel und die betroffenen Steuerfestsetzungen seien nach § 164 AO noch korrigierbar. In der Revision erhielt jedoch das FA Recht. Danach sei eine Veränderung beim Aufteilungsschlüssel nur bis zur formellen Bestandskraft möglich.
Anmerkungen
Die Abänderbarkeit umsatzsteuerlicher Wahlrechte ist unterschiedlich: Während die Abstandnahme von der „Kleinunternehmerschaft“ gemäß § 19 Abs. 2 UStG ausdrücklich nur bis zur Unanfechtbarkeit (d.h. der formellen Bestandskraft, vgl. A. 247 Abs. 6 UStR 2005) möglich ist, sieht § 9 UStG hinsichtlich der Option zur Umsatzsteuerpflicht keine Regelungen zur Reversibilität der Wahlrechtsausübung vor. Nach allgemeiner Auffassung kann daher bei § 9 UStG die Option noch bis zur materiellen Bestandskraft ausgeübt oder zurückgenommen werden (A. 148 Abs. 3u. 4 UStR 2005).
Da § 15 Abs. 4 UStG – wie § 9 UStG – keinerlei Aussage zur Reversibilität der getroffenen Wahl enthält, hätte eine vergleichbare Auslegung (Wahländerung noch bis zur materiellen Bestandskraft) nahegelegen. Während die Umsatzsteuerrichtlinien (A. 207 ff.) hierzu bislang keine Festlegungen enthielten, hatte das BMF in Tz. 9 seines Schreibens vom 24.11.04 (BStBl I, 1125) geäußert, eine Wahländerung beim Vorsteueraufteilungsschlüssel sei nur bis zur Unanfechtbarkeit zulässig.
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