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  • 01.10.2006 | Bundesfinanzhof

    Ausgabe von Parkchips an Kunden mindert nicht das umsatzsteuerliche Entgelt

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Den Einzelhändlern in Innenstadtlage ist in den vergangenen Jahren immer stärkere Konkurrenz durch Einkaufszentren „auf der grünen Wiese“ erwachsen, die ihre Kunden mit kostenfreien Parkflächen locken. Um hier gegenzusteuern, gewähren viele in der Innenstadt angesiedelte Einzelhändler ihren Kunden Parkverbilligungen oder Kostenerstattungen für den öffentlichen Nahverkehr. Der BFH hat nun entschieden, dass die Ausgabe entsprechender Wertchips durch den Einzelhändler nicht sein Entgelt aus den Warenlieferungen an die Kunden mindert (BFH 11.5.06, V R 33/03, Abruf-Nr. 061969).

     

    Sachverhalt

    Einzelhändlerin E war an einem kommunalen „Chip-System“ der C beteiligt. Nach der Geschäftsordnung der C gaben die beteiligten Einzelhändler ihren Kunden ab einem Mindestumsatz von 25 DM einen Chip im Wert von 0,50 DM, den diese bei Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs oder bei verschiedenen Parkhausbetreibern einlösen können. Letztere erhielten dann von der C eine entsprechende Gutschrift. Die Einzelhändler bezogen die Chips von der C für 0,55 DM (inkl. 0,05 DM für Werbung zuzüglich USt), erhielten jedoch von der Kommune einen Zuschuss von 0,20 DM je Chip. Ein Vorsteuerabzug stand ihnen nur aus der auf dem Werbeaufgeld ruhenden Umsatzsteuerbelastung zu. Das FA verweigerte der E die beantragte Berücksichtigung der ausgegebenen Wertchips als Entgeltsminderung, während das FG ihr im Klageverfahren – allerdings nur im Umfang von 0,30 DM je Chip – Recht gab. Der BFH sah in der Chipausgabe letztlich aber keine Entgeltsminderung. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH begründet seine ablehnende Haltung u.a. mit den vom EuGH aufgestellten Preisminderungsgrundsätzen: Der Kunde der E hatte für seinen Warenbezug den ungeschmälerten Kaufpreis aufzuwenden, und zwar unabhängig vom Empfang bzw. einer späteren Einlösung des Parkchips. Er hatte nach Ansicht des BFH damit weder den Wertchip mitbezahlt, noch einen Teil des Warenpreises in Form des Wertchips zurückerstattet bekommen. Für die Annahme einer Entgeltminderung war demnach kein Raum. Vielmehr seien die Wertchips als zusätzliche unentgeltliche Zuwendung einzustufen.  

     

    Der BFH hält insofern die von der Finanzverwaltung in A. 224 Abs. 1 Bsp. 2 UStR 2005 vertretene Auffassung für zutreffend. Danach kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Gutscheinen bzw. Wertchips nur in Betracht, wenn die Einlösung bei einem Unternehmen derselben Leistungskette erfolgt, nicht jedoch bei einem allenfalls mittelbar beteiligten Dritten (hier: Parkhausbetreiber, Nahverkehrsunternehmen). Auch die von E angeführte EuGH-Rechtsprechung zu Preisnachlass- bzw. Preis­erstattungsgutscheinen hält der BFH nicht für einschlägig, da der Chip weder beim Warenkauf einlösbar war, noch von der E oder einem anderen Unternehmen der Leistungskette erstattet wurde.