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  • 01.10.2005 | Bundesfinanzhof

    Auslandsgruppenreise eines Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BFH die Aufwendungen für Auslandsreisen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) als vGA bewertet, obwohl nur ganz nebenbei ein allgemein-touristischer Bezug gegeben war (BFH 6.4.05, I R 86/04, Abruf-Nr. 052006). Konflikte bei Betriebsprüfungen dürften sich nach dieser Entscheidung leider häufen. Um „teure Überraschungen“ zu vermeiden, sollten Steuerberater betroffene Mandanten unbedingt auf die Konsequenzen dieses Urteils hinweisen.

     

    Sachverhalt

    Die X-GmbH betreibt die technische Betreuung von Gebäuden. A ist als GGf zu 80 v.H. an der X-GmbH beteiligt. Er hat in den Jahren 1995 bis 1997 insgesamt drei Auslandsreisen unternommen. Veranstaltet und organisiert wurden die Reisen von der Y-GmbH, an welcher weder der A noch seine Angehörigen beteiligt sind. Die Reisen führten nach Hongkong und Shanghai (1995), Kapstadt (1996) und Buenos Aires (1997). In allen Städten unterhält die Y-GmbH Gebäude, in denen technische Anlagen der X-GmbH eingebaut sind. Teilnehmer der Reisen waren Geschäftspartner der Y-GmbH – teilweise mit ihren Ehefrauen. 

     

    Die Kosten für die Reise beliefen sich – jeweils einschließlich Umsatzsteuer – auf rund 10 TDM (1995), 12 TDM (1996) und 19 TDM (1998) je Teilnehmer. Die Y-GmbH berechnete der X-GmbH nur einen Teilbetrag der auf A entfallenden Aufwendungen, nämlich für die Reisen in 1995 und 1996 jeweils 5.000 DM und für die Reise in 1998 rund 5.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die X-GmbH zahlte die genannten Beträge, ohne sie dem A in Rechnung zu stellen, und zog sie als Betriebsausgaben ab. 

     

    Der Reiseablauf sah neben dem Besuch von Niederlassungen der Y-GmbH und verschiedener von der Y-GmbH errichteten und verwalteten Gebäude auch allgemein-touristische Besichtigungen vor. So wurde in China beispielsweise ein Jade-Buddha-Tempel besichtigt und in Buenos Aires ein Ausflug in die argentinische Pampa unternommen. Bei der Südafrika-Reise wurde A von seiner Ehefrau begleitet. Hier standen zwei Stadtrundfahrten auf dem Programm. Außerdem verbrachten A und seine Ehefrau im Anschluss an die Reise einen selbst bezahlten Erholungsurlaub. Das FA behandelte die von der X-GmbH getragenen Kosten als vGA. Die Rechtsmittel hatten im Ergebnis keinen Erfolg.