· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Grundstücksverkauf nach Gesellschafterwechsel bei vermögensverwaltender GbR als „Steuerfalle“
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Immer wieder kommt es zu verfahrensrechtlichen Problemen, wenn bei einer vermögensverwaltenden GbR, z. B. einer Erbengemeinschaft, einer der Gesellschafter ausscheidet und seine Anteile den verbleibenden Gesellschaftern anwachsen. Beginnt hier für die verbleibenden Gesellschafter ein neuer 10-jähriger Spekulationszeitraum? Und wenn ja, muss ein solcher Spekulationsgewinn von der Gemeinschaft festgestellt werden oder fällt er bei den Gesellschaftern individuell an und ist in der ESt-Erklärung anzugeben? Dies hat der BFH nun eindeutig geklärt (BFH 19.11.19, IX R 24/18, Abruf-Nr. 214289 ). |
Sachverhalt
Zweck der seit 1995 bestehenden GbR war die Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz. Gründungsmitglieder waren die Kinder der 2001 verstorbenen E, die Geschwister A, B, C und D. Alle Kinder waren zu jeweils 25 % an der GbR beteiligt. A übertrug seine Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt 2005 auf seine Kinder E und F, sodass die GbR ab diesem Zeitpunkt (2005) aus B, C, D, E und F bestand. Die Beteiligung des B wurde 2006 von einem Dritten gepfändet. Für diesen Fall sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Inhaber des gepfändeten Anteils, also B, aus der GbR gegen eine Abfindung ausscheidet und sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern anteilig anwächst.
Nachdem bereits in den Jahren 1998 und 2001 ein Teil der Immobilien an Fremde veräußert worden war, wurde im Jahr 2007 (Streitjahr) die letzte verbliebene Immobilie zum Verkehrswert an einen Fremden veräußert. Der notarielle Vertrag wurde von C, D, E und F „als alleinige Gesellschafter der GbR“ geschlossen. Außerdem wurde beschlossen, die GbR aufzulösen. Streitig ist nun, ob durch die Veräußerung der letzten Immobilie ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) verwirklicht wurde und welcher der Gesellschafter in welcher Höhe einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat.
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