01.05.2007 | Bundesfinanzhof
Ausstand eines Offiziers als Werbungskosten
In einer wichtigen Entscheidung hat der BFH Grundsätze für die Anerkennung von Aufwendungen entwickelt, die einem in den Ruhestand gehenden Arbeitnehmer anlässlich seiner Verabschiedung erwachsen sind. Der BFH hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden können (BFH 11.1.07, VI R 52/03, Abruf-Nr. 070563). |
Sachverhalt
Der Kläger, ein Berufsoffizier, schied wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Bundeswehr aus. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden seine Dienstgeschäfte auf seinen Nachfolger übertragen. Im Anschluss an die offizielle Kommandoübergabe fand im Offizierscasino ein Empfang statt, an dem neben den Vorgesetzten und den Kameraden des Offiziers auch andere geladene Gäste teilnahmen. Dem Kläger wurden Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von 1.996 DM in Rechnung gestellt, von denen der Dienstherr 1.200 DM übernahm. Das FA und später auch das FG Köln (EFG 04, 90) lehnten es ab, die verbleibenden 796 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen. Mit seiner Revision beim BFH hatte der Kläger aber Erfolg.
Anmerkungen
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Nach § 12 Nr. 1 EStG sind allerdings Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen wird dabei durch den Anlass der betreffenden Veranstaltung indiziert. Dabei kann allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung – hier das Erreichen der Altersgrenze – abgestellt werden. Es spielt auch eine Rolle, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet und ob die Veranstaltung eher den Charakter einer privaten Feier hat oder einen offiziellen Akt darstellt.
Im vorliegenden Fall war die Gästeliste vorgegeben. Auch haben Vertreter des öffentlichen Lebens (Bürgermeister, Gemeinderäte etc.) und der Presse an der Verabschiedung teilgenommen. Der offizielle Charakter der Verabschiedung des Klägers kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber einen Teil der Aufwendungen übernommen hat.
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