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  • · Fachbeitrag · Bewirtungskosten

    Bewirtungskosten bei Arbeitnehmern: In diesen Fällen gelingt der Werbungskostenabzug!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bewirtungskosten fallen als Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG . Anders ist dies dagegen, wenn Bewirtungskosten in ausschließlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit stehen. Allerdings greifen auch bei Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, die über § 9 Abs. 5 EStG zu beachten sind. |

    1. Wann greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG?

    Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG kommt im betrieblichen Bereich ein Abzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zur Höhe von 70 % in Betracht; und dies auch nur dann, wenn deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Insoweit hat der Steuerpflichtige schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zu machen. Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügt die Rechnung als Bewirtungsbeleg.

     

    Die genannten Abzugsbeschränkungen gelten jedoch nur für die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern des Arbeitgebers, nicht jedoch für die Bewirtung von Mitarbeitern und Arbeitskollegen. Denn diese erfolgt nicht aus geschäftlichem Anlass, der insoweit nicht der beruflichen Veranlassung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG gleichgestellt werden kann (BFH 19.6.08, VI R 33/07, BStBl II 09, 11). Hier ist genau zu unterscheiden.