01.11.2007 | Bundesfinanzhof
Auswirkungen einer nachträglichen Einlage- oder Haftungserhöhung eines Kommanditisten
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen nach Auffassung des BFH regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens (BFH 26.6.07, IV R 28/06, Abruf-Nr. 072861). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann ausgleichsfähig, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. |
Sachverhalt
Der Kläger war Kommanditist einer KG und verfügte im Streitjahr über ein negatives Kapitalkonto. Er hatte in den Jahren 1994 und 1995 Einnahmen von ca. 2,6 Mio. DM und Verlustanteile von ca. 470.000 DM. Der Kläger beantragte den Ausgleich von Verlusten im Jahr 1996. Dies versagte das Finanzamt. FG und BFH waren aber anderer Auffassung.
Anmerkungen
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet werden und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste aufgebraucht werden, führen laut BFH zum Ansatz eines Korrekturpostens. Dieser Korrekturposten ermögliche abweichend vom Wortlaut des § 15a EStG einen Ausgleich mit Verlusten späterer Jahre. Eine Einlage- oder Haftungserhöhung wandelt einen verrechenbaren Verlust nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust um. Die Einlage führt jedoch schon nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 EStG dazu, dass Verluste des Einlagejahres bis zur Höhe der Einlage ausgleichsfähig sind.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die am 1.1.06 in voller Höhe erbrachte Hafteinlage des Kommanditisten A beträgt 100.000 EUR. Sein Kapitalkonto entwickelt sich wie folgt:
Die Einlage in 2007 führt dazu, dass sich der negative Bestand des Kapitalkontos zum 31.12.07 durch den Verlust 07 nicht weiter erhöht. Da der Verlust die Einlage nicht überschreitet, ist er in 2007 voll ausgleichsfähig. |
Der IV. BFH-Senat bestätigt damit die Auffassung des VIII. BFH-Senats in seinem Urteil vom 14.10.03 (VIII R 32/01, BStBl II 04, 359). Somit besteht nunmehr Klarheit, dass der Inhalt des § 15a EStG über seinen Wortlaut hinaus teleologisch zu erweitern ist. Es hinge sonst vom Zufall ab, ob Einlagen zu ausgleichsfähigen Verlusten führen, nämlich davon, ob im Einlagejahr ausreichende Verluste erwirtschaftet werden. Die gegenteilige Auffassung des BMF wäre für den Steuerpflichtigen äußerst nachteilig:
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