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  • 08.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: Stille Gesellschaft oder Genussrechtsverhältnis?

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Der BFH hat in einer Entscheidung vom 8.4.08 (VIII R 3/05, Abruf-Nr. 082602) klargestellt, dass eine stille Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck der Beteiligten voraussetzt, der sich nicht in der Überlassung und Nutzung von Kapital erschöpfen darf. Da im Streitfall allein die Anleger, nicht jedoch die Initiatoren der Kapitalanlage vom Erfolg profitierten, sei eine stille Gesellschaft ausgeschlossen. Der BFH nahm vielmehr ein Genussrechtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG an. Weil die Kläger Gewinne nur durch Rückgabe der Rechte an die ausgebende Fondsgesellschaft realisieren konnten, handele es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger beteiligten sich im Jahr 1993 mit 20.000 DM an einer Fondsgesellschaft (GmbH) mit Sitz auf den Bermudas. Da sich auch viele andere Anleger an der Gesellschaft beteiligten, investierte diese vertragsgemäß im eigenen Namen, aber für Rechnung der Anleger, mehrere Millionen DM in Future-Geschäfte. Die Beteiligungen wurden von der Fondsgesellschaft als „Genussrechte“ bezeichnet und dementsprechend wurden den Anlegern „Genussscheine“ ausgestellt. Eigentümer der Fondsgesellschaft waren zwei auf den Bermudas registrierte Ltd., die aber keine Gewinnausschüttungen von der Gesellschaft verlangen durften. Auch die Fondsgesellschaft selbst war am Gewinn aus den Future-Geschäften nicht beteiligt, sie erhielt nur ihre Kosten ersetzt.  

     

    Die Zahlung einer laufenden Dividende an die Anleger war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Erträge sollten thesauriert werden und konnten nur durch Rückgabe der Genussrechte realisiert werden. Die Laufzeit des Vertrages war auf den 30.11.01 begrenzt. Jedoch konnte der Vertrag zu bestimmten Zeitpunkten früher gekündigt werden. Auch der Verkauf der Genussrechte an Dritte war erlaubt.  

     

    Die Kläger gaben ihr Genussrecht 1998 an die Fondsgesellschaft zurück und erhielten vertragsgemäß vom bis dahin erwirtschafteten Nettovermögen eine Quote entsprechend ihrer Beteiligung. Nach Abzug des eingezahlten Kapitals und von Gebühren ergab sich ein Überschuss von 21.466 DM, den das Finanzamt als Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuerte. Der BFH sah das allerdings anders.