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  • · Fachbeitrag · Holdingmodelle

    Gestaltungen mit Holdingstrukturen im Zusammenhang mit Veräußerungsvorgängen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Holdingstrukturen sind derzeit in der Praxis weit verbreitet. Vielfach wird bereits bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft vorsorglich als spätere Exit-Strategie eine Holdingstruktur installiert, indem z. B. die Beteiligung an einer operativ tätigen GmbH von einer Holding-GmbH gehalten wird, um im Veräußerungsfall in den Genuss des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG zu gelangen. Eine solche Holdingstruktur kann jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt etabliert werden, wobei das klassische Holdingmodell, das „Huckepack-Modell“ und das Einlage-Modell zu unterscheiden sind. Die jeweiligen Gestaltungsschritte und die steuerlichen Risiken werden nachfolgend dargestellt. |

    1. Errichtung einer Doppel-Holdingstruktur vor Anteilsverkauf

    Beim Holdingmodell wird vor dem beabsichtigten Verkauf von Anteilen an einer GmbH eine Holding-GmbH steuerneutral im Wege des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 UmwStG errichtet. Die hierfür erforderliche Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung führt allerdings zur Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 UmwStG. Soweit die eingebrachten Anteile binnen sieben Jahren von der Holding-GmbH veräußert werden, wird eine rückwirkende Versteuerung der stillen Reserven beim vorgelagerten Anteilstausch in Form des Einbringungsgewinns II ausgelöst.

     

    Liegt keine mehrheitsvermittelnde Beteiligung i. S. v. § 21 Abs. 1 UmwStG vor, können die Anteile z. B. nach dem sog. „Huckepack-Modell“ (zu diesem Begriff und zur Vorgehensweise vgl. Böttcher, GStB 21, 117) steuerneutral nach § 20 UmwStG in eine Holding-GmbH eingebracht werden. Dabei werden die einzubringenden Anteile zunächst in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG eingelegt (Buchung auf dem Kapitalkonto II oder einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage). Anschließend wird die GmbH & Co. KG in bzw. auf die bereits vorab gegründete Holding-GmbH (ggf. im Wege des erweiterten Anwachsungsmodells) umgewandelt oder sie macht von der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG Gebrauch.