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  • 31.07.2009 | Bundesfinanzhof

    Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten europarechtlich geschützt

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Es ist schon lange geklärt, dass § 8b Abs. 5 KStG in der bis zum VZ 2003 geltenden Fassung europarechtswidrig ist, soweit davon ausländische Beteiligungen aus EU-Mitgliedstaaten betroffen sind. Nach der Regelung galten 5 % der sonst steuerfreien Dividende einer ausländischen Gesellschaft als nichtabziehbare Betriebsausgaben, während die Regelung auf Inlandsbeteiligungen nicht anzuwenden war. Nun hat der BFH entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG a.F. auch nicht auf Beteiligungen in Drittstaaten angewendet werden darf, da durch die gesetzliche Ungleichbehandlung von Inlands- und Auslandsbeteiligungen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG verletzt wird. Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt nämlich auch Rechtsbeziehungen zu Drittstaaten (BFH 26.11.08, I R 7/08, Abruf-Nr. 091087).

     

    Sachverhalt

    Die klagende GmbH war u.a. an Kapitalgesellschaften in den USA zu 100 % und in Taiwan zu 94,5 % unmittelbar beteiligt. Sie erhielt in den Streitjahren 2001 und 2002 jeweils Gewinnausschüttungen von mehreren Millionen DM bzw. EUR. Die tatsächlichen Beteiligungsaufwendungen beliefen sich auf insgesamt 624 DM in 2001und auf 285 EUR in 2002. Nach § 8b Abs. 1 KStG behandelte das Finanzamt die Dividendenzahlungen als steuerfrei, berücksichtigte jedoch 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben.  

     

    Die GmbH vertrat im Einspruchs- und Klageverfahren die Auffassung, dass nach § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG lediglich die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nicht abziehbar seien. Es verstoße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die sog. Schachtelstrafe des § 8b Abs. 5 KStG auf Auslandsbeteiligungen aus Drittstaaten angewandt werde. Der BFH habe bereits in 2006 entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG in den Streitjahren 2001 und 2002 gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, soweit die ausschüttende Gesellschaft im EU-Ausland ansässig sei (BFH 9.8.06, I R 95/05, BStBl II 07, 279). Dieser Grundsatz müsse auch für Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten gelten. Der BFH hat sich dieser Rechtsauffassung nun im Ergebnis angeschlossen.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat mit seiner Entscheidung Neuland betreten. Er hat ohne weitere Anrufung des EuGH entschieden, dass auch Beteiligungen in Nicht-EU-Staaten dem Schutz der europarechtlich verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit unterliegen, auch wenn eine beherrschende Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft besteht. § 8b Abs. 5 KStG darf daher auch nicht auf Beteiligungen in Drittstaaten angewandt werden.