05.01.2010 | Körperschaftsteuer
Endlich mehr Rechtssicherheit bei § 8b KStG: BFH klärt wichtige Zweifelsfragen
von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover
Die Neufassung des § 8b KStG im Rahmen der letzten Unternehmensteuerreform hat viele Zweifelsfragen aufgeworfen, von denen der BFH zwischenzeitlich einige geklärt hat. Der Beitrag widmet sich den Anwendungsproblemen des § 8b KStG und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.
1. Steuerbefreiung von laufenden Gewinnausschüttungen
1.1 Behandlung von Gewinnausschüttungen
Seit der Abschaffung des KSt-Anrechnungsverfahrens wird das Einkommen einer Körperschaft definitiv mit zurzeit 15 % besteuert. Dieser Systemwechsel machte die Einführung einer Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften zwingend notwendig, da es in Konzernstrukturen sonst zu einem „Kaskadeneffekt“ gekommen wäre. Auf jeder Ebene wäre KSt angefallen und mangels Anrechnungsmöglichkeit auch definitiv geworden. Nach § 8b Abs. 1 KStG werden solche Ausschüttungen nun steuerfrei gestellt und entweder der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren unterworfen - je nachdem, ob die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden.
1.2 Behandlung von Betriebsausgaben
Nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG gelten 5 % einer Gewinnausschüttung pauschal als nichtabziehbare Betriebsausgaben, so dass im Ergebnis nur 95 % davon steuerbefreit sind (sog. Schachtelstrafe). Es ist nicht entscheidend, in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Beteiligung angefallen sind. Die Regelung greift auch ein, wenn überhaupt keine Aufwendungen durch die Beteiligung verursacht werden. Allerdings können die tatsächlich im Zusammenhang mit einer Beteiligung angefallenen Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, da § 3c Abs. 1 EStG ausdrücklich suspendiert wird.
Beispiel |
Die A-AG erzielt einen Gewinn von 3 Mio. EUR, von dem jeweils 1 Mio. EUR an die beiden beteiligten X-AG und Y-AG ausgeschüttet werden. Die X-AG hat die Beteiligung fremdfinanziert und zahlt hierfür jährlich 100.000 EUR Zinsen. Die Y-AG hat die Beteiligung aus Eigenmitteln erworben.
Die X-AG und die Y-AG können die Gewinnausschüttung von 1 Mio. EUR steuerfrei vereinnahmen, wobei jedoch 5 % der Gewinnausschüttung - also 50.000 EUR - als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Auch die Y-AG, die keine Finanzierungsaufwendungen getragen hat, muss 5 % der Bezüge als nichtabziehbare Betriebsausgaben versteuern. Dagegen kann die X-AG die Darlehenszinsen von 100.000 EUR nach § 8b Abs. 5 S. 2 KStG als Betriebsausgaben abziehen. |
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