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  • 03.07.2008 | Bundesfinanzhof

    Betriebsaufspaltung: Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Der BFH hat in seinem zu § 7g EStG a.F. ergangenen Urteil vom 29.11.07 (IV R 82/05, Abruf-Nr. 081212) nochmals bestätigt, dass die Ansparrücklage nach „altem Recht“ durch einen Passivposten in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Außerdem hat er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung in Betriebsaufspaltungsfällen erleichtert. Die Verbleibensvoraussetzungen seien nämlich auch dann erfüllt, wenn das Besitzunternehmen das von ihm angeschaffte Wirtschaftsgut der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt. Zudem müssten die Anteile an der Betriebs-GmbH beim Besitzunternehmen nicht zwingend zum Betriebsvermögen gehören. Ausschlaggebend sei allein, dass die notwendige „betriebsvermögensmäßige Verflechtung“ zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht, sondern sich aus der (gesellschaftsrechtlichen) Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt.

     

    Sachverhalt

    Eine KG hatte in ihrer Bilanz auf den 31.12.00 eine Ansparrücklage für eine Reihe von Wirtschaftsgütern gebildet. Bei einer Betriebsprüfung in 02 stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsgüter nicht von der KG, sondern von einer GmbH genutzt werden sollten, deren Anteile einer Schwestergesellschaft der KG gehörten. Der Betriebsprüfer erkannte die Ansparrücklage nicht an, da die vom BFH geforderte betriebsvermögensmäßige Verbindung zwischen KG und GmbH nicht vorliege. Daraufhin fassten die Gesellschafter der KG noch in 02 den Beschluss, die Ansparrücklage erneut zu bilden mit der Maßgabe, dass die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nunmehr einer nahe stehenden (anderen) GmbH zur Nutzung überlassen werden sollten. Dies wurde dem Finanzamt im Dezember 02 erklärt. Der BFH ließ die erst in 02 geltend gemachte Rücklage nicht zum Abzug zu, da es an der Erfassung der Ansparrücklage in der Bilanz fehle und ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung nicht ausreiche. Allerdings erkannte der BFH die bereits zum 31.12.00 in der Bilanz gebildete Ansparrücklage dem Grunde nach an.  

     

    Anmerkungen

    § 7g EStG setzte in seiner alten Fassung, die für die bis zum 17.8.07 endenden Wirtschaftsjahre gilt, unter anderem voraus, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG) und das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung mindestens ein Jahr im Betrieb verbleibt (§ 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG). Danach muss die Rücklage in der Bilanz erfasst werden; die (kontenmäßige) Erfassung im Rahmen der Buchführung reicht ebensowenig aus wie ein Gesellschafterbeschluss. Eine Bilanzänderung kann aber nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Bilanz auch geändert wird. Daran fehlte es im Streitfall bei der „zweiten“ (geänderten) Rücklage. 

     

    Die „erste“ Rücklage war hingegen anzuerkennen, weil die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt waren. Das Verbleiben in einem inländischen Betrieb wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn nicht die Besitzgesellschaft, sondern die Betriebsgesellschaft das Wirtschaftsgut nutzt. Diese Nutzung wird der Besitzgesellschaft dann zugerechnet. Denn eine Betriebsaufspaltung setzt die Beteiligung der Besitzgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über die Betriebsgesellschaft voraus. Es besteht daher regelmäßig eine betriebsvermögensmäßige Bindung zwischen den Gesellschaften.