· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Zur Abfärbung gewerblicher Einkünfte auf andere Einnahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| In einer umfangreichen Entscheidung hat der BFH zu der seit langem schwelenden Streitfrage Stellung genommen, in welchem Umfang gewerbliche Einkünfte auf andere Einnahmen einer GbR abfärben (BFH 5.9.23, IV R 24/20, Abruf.-Nr. 238245 ). |
1. Sachverhalt
An der W-GbR waren W zu 50 % sowie D und G zu je 25 % beteiligt. Die W-GbR vermietete den überwiegenden Teil ihres Grundbesitzes an die nicht gewerblich tätige Z-KG, an der W mit 50 % und D und G ab einem späteren Zeitpunkt mit je 10 % beteiligt waren. Weitere Grundstücke der W-GbR waren an fremde Dritte vermietet. Die A-KG wurde von den Gesellschaftern der W-GbR gegründet. Komplementärin war die A-GmbH. Der Notar hatte bei der Gründung allerdings darauf hingewiesen, dass die Kommanditanteile anteilig von den Gesellschaftern der W-GbR übernommen werden, da eine GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne. In ihrer Feststellungserklärung erklärte die W-GbR Einkünfte aus V + V, von denen sie die von der A-KG bezogenen gewerblichen Beteiligungseinkünfte abgrenzte. Das FA veranlagte zunächst entsprechend der Erklärung.
Im Jahr 2006 veräußerte die GbR ihren Grundbesitz an die Z-KG, wodurch die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung im Verhältnis zur Z-KG beendet wurde und die W-GbR ihren Betrieb einstellte. Im Jahr 2007 kam es auch zum Verkauf der Kommanditanteile an der A-KG. Das FA kam infolge einer BP zu der Auffassung, dass die Einkünfte der W-GbR in den Jahren bis 2006 in rückwirkender Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des JStG 2007 insgesamt als gewerblich zu qualifizieren seien, da die W-GbR neben ihren Einkünften aus V+V auch Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der gewerblich tätigen A-KG erzielt habe. Obwohl die Anteile an der A-KG laut Handelsregisterauszug von den einzelnen Gesellschaftern gehalten würden, handele es sich bei dem KG-Anteil um Betriebsvermögen der W-GbR, da eine Eintragung unter der Firmierung als Grundstücks-GbR bis 2001 nicht möglich gewesen sei. Das FG gab der Klage teilweise statt und hat die GewSt-Messbetragsfestsetzungen aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der BFH bestätigte dies im Ergebnis.
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