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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Betriebsaufspaltung bei „Besitz- GbR“ trotz Einstimmigkeitsprinzip

    | Zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung wird oft empfohlen, man solle einen Gesellschafter in das Besitzunternehmen aufnehmen, der nicht zugleich an der Betriebs- GmbH beteiligt ist, und zusätzlich die zwingende Einstimmigkeit bei Gesellschaftsbeschlüssen der Besitzgesellschaft wahren bzw. ausdrücklich vereinbaren. Seit dem vorigen Jahr bestand insoweit Gestaltungssicherheit, da das BMF die einschlägige BFH- Rechtsprechung übernommen hatte (vgl. GStB 02, 438). Nun sorgt der BFH aber für Unruhe: Eine personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung ist nämlich trotz Einstimmigkeitsprinzip dann anzunehmen, wenn dem Gesellschafter, der am Besitz- und am Betriebsunternehmen mehrheitlich beteiligt ist, die Alleingeschäftsführung der Besitz- GbR übertragen wird. Das heißt: Die Alleingeschäftsführung durchbricht gegebenenfalls die erforderliche Einstimmigkeit für Gesellschaftsbeschlüsse, weil sie den Mehrheitsgesellschafter faktisch ermächtigt, die alltäglichen wie die ungewöhnlichen Geschäfte der GbR auch ohne gesonderten Gesellschaftsbeschluss, also ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter auszuführen (BFH 1.7.03, VIII R 24/01). (Abruf-Nr. 031827) |