01.06.2007 | Bundesfinanzhof
Bewirtungskosten anlässlich einer Feier können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Da „runde“ Geburtstage oder Dienstjubiläen als persönliche Ereignisse in aller Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, sind auch die damit verbundenen Bewirtungsaufwendungen regelmäßig durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Dass dies jedoch nicht immer zwingend so sein muss, zeigt ein Urteil des BFH vom 1.2.07 (VI R 25/03, Abruf-Nr. 071086), das bei der Planung einer solchen Feier aus steuergestalterischer Sicht einige Möglichkeiten eröffnet. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG, bezog neben einem festen Gehalt auch eine Tantieme. Der variable Teil der Vergütung umfasste etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums richtete der Kläger im Streitjahr bei sich zu Hause ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma aus. Ehegatten waren nicht eingeladen. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden im Streitjahr in Höhe des Nettobetrags von ca. 3.800 EUR mit der Tantieme des Klägers verrechnet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kläger diesen Betrag weder als Einnahme an, noch machte er die Aufwendungen für das Fest als Werbungskosten geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung beim Arbeitgeber rechnete das Finanzamt mit geändertem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Aufwendungen für das Gartenfest mit dem Bruttobetrag dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers hinzu. Das Finanzgericht gab der später erhobenen Klage statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Anmerkungen
Bislang hat der BFH eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen nur ausnahmsweise angenommen, wenn die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für die Mitarbeiter darstellte, die sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben (so BFH, BStBl II 84, 557). Demgegenüber hat er bei Veranstaltungen von Geschäftsführern bzw. leitenden Angestellten eines Unternehmens zu herausgehobenen persönlichen Ereignissen einen Abzug der Bewirtungsaufwendungen auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (BFH/NV 95, 118).
Als wesentlich für eine Abweichung von dieser Linie im Besprechungsfall sah es der BFH an, dass der Kläger bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit hatte, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Nach den Feststellungen des FG diente das spätere Gartenfest für die Betriebsangehörigen allein dazu, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistung der Mitarbeiter abhängigen Bezüge durch Motivation zu weiterer Leistungsbereitschaft zu sichern. Der insoweit festgestellten beruflichen Veranlassung der Aufwendungen durch die Geschäftsführertätigkeit stand demnach nicht entgegen, dass die Feier im Garten des Klägers stattfand.
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