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  • 01.02.2005 | Bundesfinanzhof

    BFH hat die Obergrenze von 75 Prozent für Pensionszusagen bestätigt

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH die schon seit langem von Finanzverwaltung und Rechtsprechung festgelegte Obergrenze für eine Pensionszusage von 75 v.H. der letzten Aktivbezüge bestätigt und damit für Klarheit gesorgt. Gleichzeitig hat das Gericht auch der Möglichkeit eine Absage erteilt, das letzte Aktivgehalt im Hinblick auf eine hohe Pensionszusage „aufzublähen“ (15.9.04, I R 62/03, Abruf-Nr. 043348).

     

    Sachverhalt

    Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (GGf) der klagenden GmbH war die Ehefrau. Ihr Ehemann war – ohne formelle Bestellung zum Geschäftsführer – als Betriebsleiter angestellt. Während vieler Jahre erhielt der Ehemann ein Gehalt von monatlich 2.800 DM. Im September des Streitjahres 1993 wurde das Gehalt auf monatlich 6.764 DM angehoben. Der Ehemann verzichtete auf die Auszahlung des Erhöhungsbetrages zugunsten einer gleichzeitig von der GmbH erteilten Pensionszusage in Form einer monatlichen Altersrente von 5.000 DM ab dem 62. Lebensjahr. Die Altersrente sollte ab Rentenbeginn um 4 v.H. jährlich angehoben werden. Bei Invalidität sollte 100 v.H. Altersrente bezahlt werden. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen. Zusätzlich erhielt der Ehemann durch Gesellschafterbeschluss vom September 1992 eine Prämie für seinen besonderen Arbeitseinsatz in diesem Jahr. Auf die Auszahlung der Prämie, die zur Aufbesserung der Altersversorgung dienen sollte, verzichtete er bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.  

     

    Das FA ließ eine Rückstellung nur insoweit zu, wie sie für eine Pension von 75 v.H. des Gehaltes vor der Aufstockung (also 75 v.H. von 2.800 DM) monatlich notwendig ist. Die von dem Ehemann bis zum 62. Lebensjahr voraussichtlich erworbenen Ansprüche auf eine Sozialversicherungsrente bezog das FA dabei in die Berechnung der 75 v.H.-Grenze mit ein. Die „Prämie“ von 60.000 DM behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Rechtsmittel der GmbH waren weitgehend erfolglos. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigt zunächst die 75-v.H.-Obergrenze. Danach ist typisierend von einer Überversorgung auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft und die Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Sozialversicherung zusammen 75 v.H. der auf den Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigen. Als Berechnungsgrundlage abzustellen ist dabei auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich geleisteten Gehaltszahlungen. Diese betrugen 2.800 DM monatlich, die zugesagte Pension von 5.000 DM führte somit zu einer Überversorgung von 178 v.H. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Ehemann zeitgleich mit der Pensionszusage eine Gehaltserhöhung bekommen und auf die Auszahlung des Erhöhungsbetrages verzichtet hat. Ein fremder Arbeitnehmer hätte sich nie mit einer Pensionszusage statt einer Barauszahlung zufrieden gegeben, denn die in der Zukunft liegende Pensionszahlung – die nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert war – wäre diesem zu unsicher gewesen. Die Lohnerhöhung erfolgte daher einzig dazu, den Aktivlohn im Hinblick auf eine höhere Pensionszusage „aufzublähen“.