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  • 01.07.2005 | Bundesfinanzhof

    BFH nimmt Sondervergütungen auch bei Zahlungen „zwischengeschalteter“ Dritter an

    von Richter am BFH Joachim Moritz, München
    Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme von Sondervergütungen im Sinne von § 15 EStG bei Zwischenschaltung Dritter in den Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter mit seiner jüngsten Ent­scheidung inhaltlich konkreti­siert und im Ergebnis verschärft (BFH 7.12.04, VIII R 58/02, Abruf-Nr. 050867). Die BFH-Entscheidung ist erkennbar von der Absicht geprägt, den Mitunternehmer hinsichtlich seiner Tätig­keitsvergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern. Nach der neuen Entscheidung sind nun kaum noch Fälle denkbar, in denen die vom Dritten geleisteten Zahlungen keine Sondervergütungen i.S.d. § 15 EStG darstellen.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der X-KG, an der seine Ehefrau (Klägerin) als Kommanditistin beteiligt war. Daneben war er alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH; die GmbH-Anteile hielt er in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG. Die Ehefrau war bei der Y-GmbH als Arbeitnehmerin beschäftigt. Anlässlich einer Außenprüfung bei der KG wurde festgestellt, dass diese kein eigenes Büropersonal beschäftigte und die insoweit anfallenden Arbeiten von der Y-GmbH erledigt wurden, und zwar durch die Klägerin. Die Y-GmbH erhielt dafür von der KG ein monatliches Entgelt von 800 DM. Nach Auffassung des FA stellte das der Y-GmbH für die Büroarbeiten gezahlte Entgelt von jährlich 9.600 DM eine Sondervergütung der Klägerin i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Das FA erhöhte die Gewinne der KG für die Streitjahre 1986 bis 1991 daher entsprechend. 

     

    Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Begründung: Eine Sondervergütung sei zu verneinen, wenn der Kommanditist seine Leistung gegenüber einem Dritten auf­ Grund einer eigenen Leistungsverpflichtung erbringe und er weder rechtlich noch faktisch den Dritten beherrsche. Die Klägerin sei Arbeitnehmerin der Y-GmbH und an dieser nicht beteiligt gewesen. Da auch ein Einzelunternehmer mit seinem Ehepartner Arbeitsverträge schließen dürfe, hätte es eines besonderen Zurechnungsgrundes bedurft, um die der fremden GmbH gegenüber erbrachte Arbeits­leistung der Klägerin im Rahmen ihrer Betätigung in der KG zuzu­rechnen. Insofern könne es sich u.U. um eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehe handeln. Der BFH hat die Klage abgewiesen und das FG-Urteil auf­gehoben. 

     

    Anmerkungen

    Der von der Y-GmbH bezogene Arbeitslohn ist nach Meinung des BFH den gewerblichen Einkünften der Klägerin hinzuzurechnen; und zwar in der Höhe, in der die KG der GmbH für die Erledigung der bei ihr anfallenden Büroarbeiten eine Vergütung gezahlt hat.  

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