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  • 01.04.2006 | Bundesfinanzhof

    Bruchteilsvorsteuerabzug für unternehmerisch tätige Beteiligte einer Gemeinschaft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Im August 2002 hatte der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem Beteiligten einer nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft aus Leistungsbezügen der Gemeinschaft ein Bruchteilsvorsteuerabzug zustehe, soweit er den Leistungsbezug anteilig für sein eigenes Unternehmen verwertet. Nachdem der EuGH (Rs. C-25/03, siehe auch GStB 04, 463) dies bejaht und die entsprechenden Vorsteuerberechnungsgrundsätze aufgezeigt hatte, hat der BFH nun in seiner Folgeentscheidung vom 6.10.05 (V R 40/01, Abruf-Nr. 053518) in der Rechtssache selbst entschieden. Damit steht nun einer Anwendung des „Bruchteilsvorsteuerabzugs“ nichts mehr im Wege. Nachfolgend werden die neuen Grundsätze nochmals im Überblick dargestellt und noch klärungsbedürftige Folgeprobleme skizziert.

     

    Die Urteilsgrundsätze im Ausgangsverfahren

    Im Vorlageverfahren hatte EM (Eigentumsanteil ¼) gemeinsam mit seiner Ehefrau EF (Eigentumsanteil ¾) für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus errichtet. Da er 12 v.H. der Gebäudefläche als Arbeitszimmer für sein Unternehmen nutzte, hatte er in diesem Umfang auch aus den Baukosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dies hatte das FA jedoch verweigert mit dem Hinweis, die Ehegattengemeinschaft sei Leistungsempfänger. FG und BFH hatten die Vorsteuerabzugsberechtigung des EM zwar dem Grunde nach bejaht, hielten jedoch eine Quotierung auf 3 v.H. (¼ von 12 Prozent) für notwendig, da EM am Gesamtgebäude – und damit auch am Arbeitszimmer – nur zu ¼ beteiligt war. Der EuGH und nun auch der BFH entschieden letztlich anders und damit zu Gunsten des Steuerpflichtigen: 

     

    • Da die Ehegattengemeinschaft sich selbst nicht unternehmerisch betätige, seien die hinter der Gemeinschaft stehenden Ehegatten – soweit unternehmerisch tätig – für Vorsteuerzwecke anteilig als Leistungsempfänger anzusehen.

     

    • Da die Bruchteilsbetrachtung des deutschen Zivilrechts nicht Maßstab gemeinschaftsrechtlicher Auslegung sein könne, komme für EM ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug in Frage, soweit er einem Alleinbezieher der entsprechenden Leistung gleichgestellt werden könne. Hinsichtlich des Arbeitszimmers bejahte der EuGH diesen Umstand, da EM den Raum ausschließlich für seine eigenen unternehmerischen Zwecke und damit faktisch wie ein Alleineigentümer nutzte. Nur durch eine solche Vollzuordnung des Raums zum Unternehmen des EM sei die „Neutralität der Mehrwertsteuer“ gewährleistet. Begrenzt werde diese Vollzuordnung allerdings durch die Eigentumsquote als Obergrenze – hier also 25 v.H.

     

    • Die lediglich auf die Ehegattengemeinschaft lautende Rechnung – ohne Ausweis der jeweils auf die Ehegatten entfallenden Teilbeträge – stehe dem Bruchteilsvorsteuerabzug des EM nicht entgegen. Die formalen Rechnungsanforderungen des nationalen Umsatzsteuerrechts dürften den Vorsteuerabzug nämlich nicht derart erschweren, dass hierdurch das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage gestellt werde. Eine Vorsteuerversagung in diesen Fällen komme allenfalls bei der Gefahr von Steuerhinterziehung oder Steuermissbrauch in Betracht.

     

    Die Urteilsfolgen und daraus resultierende Folgefragen