01.03.2006 | Bundesfinanzhof
Drittaufwand als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei „abgekürztem Vertragsweg“
Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker und begleicht er auch die Rechnung, kann der Hauseigentümer den Aufwand als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehen. Denn mit Urteil vom 15.11.05 (IX R 25/03, Abruf-Nr 053732) hat der BFH entschieden, dass über die Fallgruppe des „abgekürzten Zahlungswegs“ hinaus auch bei einem „abgekürzten Vertragsweg“ eine Anerkennung solcher Aufwendungen in Frage kommt. |
Sachverhalt
Der Kläger A erzielte in den Streitjahren 1996 und 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seines Grundstücks. Anstelle des Klägers beauftragte dessen Vater Handwerker damit, Erhaltungsarbeiten an dem vermieteten Grundstück des Sohnes durchzuführen. Der Vater beglich auch die auf sich selbst ausgestellten Rechnungen. Das FA lehnte den vom Kläger begehrten Abzug als Werbungskosten ab, weil es sich um Aufwendungen des Vaters gehandelt habe. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab, da kein abgekürzter Zahlungsweg vorgelegen habe. Der Vater des Klägers sei bei den Vertragsabschlüssen nämlich im eigenen Namen aufgetreten. Auch unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs könnten die Aufwendungen bei dem Kläger nicht anerkannt werden (Sächsisches FG 12.7.02, EFG 03, 1237). Die Revision des Klägers war aber erfolgreich.
Der BFH wies darauf hin, dass Aufwendungen einem Steuerpflichtigen nicht ausschließlich im Falle des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar seien. Dies sei ebenso möglich, wenn ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließe und auf Grund dessen auch selbst die geschuldeten Zahlungen leiste (sog. abgekürzter Vertragsweg). Auch in diesem Fall wende der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirke zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung den Vertrag erfülle. Im Steuerrecht sei immer der wirtschaftliche Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses maßgebend. Die Direktzahlung des Rechnungsbetrages durch den Vater auf Grund der von ihm selbst abgeschlossenen Werkverträge sei mit dem Fall des abgekürzten Zahlungsweges insoweit vergleichbar, als Zuwendungsgegenstand auch hier ein Geldbetrag sei. Die Aufwendungen seien daher abziehbar.
Anmerkungen
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Herkunft der Mittel ist für den Ausgabenabzug nämlich nicht relevant (vgl. BFH 4.9.00, BStBl II 01, 785). Z.B. kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag vorher geschenkt hat oder – statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben – in seinem Einvernehmen die entsprechende Schuld tilgt (vgl. BFH 23.8.99, GrS 2/97, BStBl II, 782, unter C.IV.1.c aa, sog. abgekürzter Zahlungsweg). Die Fallgruppe des abgekürzten Vertragswegs (Aufwendungen auf eine eigene Verpflichtung, im fremden Interesse) ist wirtschaftlich genauso zu behandeln wie die des abgekürzten Zahlungswegs.
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