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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Eigenheimförderung für Bauten auf fremdem Grund und Boden

    | Wer die Herstellungskosten einer selbstgenutzten Wohnung trägt, der möchte üblicherweise auch die Eigenheimzulage erhalten. Zum Problem wird dies, wenn sich der bebaute Grund und Boden ganz oder teilweise in fremdem Eigentum, zum Beispiel der Eltern, befindet. Der X. Senat des BFH hat sich nun in drei Entscheidungen vom 17.8.01 mit diesem Problem beschäftigt. Konkret geht es um die Frage, wann der Bauherr als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes anzusehen ist und somit die Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen darf. Das Gericht gibt dabei seine bisherige - engere - Auffassung auf, indem es an das zivilrechtliche Bereicherungsrecht anknüpft. Wirtschaftliches Eigentum ist demnach bereits dann anzunehmen, wenn der auf fremdem Grund und Boden Bauende einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des vollen Zeitwerts hat. Die Urteile sind zwar noch zur § 10e-Förderung ergangen, haben aber für die Eigenheimzulage gleichermaßen Bedeutung (BFH 17.8.01, X R 15/01, X R 23/99, X R 39/97). (Abruf-Nr. 011352, 011353, 011354) |