01.03.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Einlage einer wesentlichen Beteiligung in das Betriebsvermögen
| Damit wird vom BFH die Gesetzeslücke in der Weise geschlossen, daß auch hier anstelle des niedrigeren Teilwertes die - höheren - ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. In beiden Fällen ist § 17 EStG gleichermaßen nicht mehr anzuwenden. |
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