01.05.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Einlage einer wesentlichen Beteiligung in eine Personengesellschaft
| An der S-GmbH & Co. KG sind neben der Komplementär-GmbH die natürlichen Personen A und B mit einem haftenden „Gesellschaftskapital” von je 500.000 DM als Kommanditisten beteiligt. Während A seine Hafteinlage in bar erbrachte, legte B einen in seinem Privatvermögen gehaltenen Anteil an der C-GmbH (65 Prozent vom Stammkapital) ein. Die Einlage (der Anteil) wurde bei der KG mit 500.000 DM auf dem Festkapitalkonto und in Höhe des übersteigenden Betrages auf dem sogenannten Kapitalnebenkonto des B gutgeschrieben. Auf diesem (zu verzinsenden) Kapitalnebenkonto sollten Einlagen, Entnahmen und Gewinnanteile, nicht dagegen Verlustanteile verbucht werden. |
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