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  • 01.07.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Einlage eines Gesellschafters bewirkt Verlustausgleich nur im Verlustentstehungsjahr

    | Die Inanspruchnahme aus dieser vertraglichen Einlageverpflichtung führt auch nicht zu Sonderbetriebsausgaben des A. Die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Einlage und die Erfüllung dieser Verpflichtung wirken grundsätzlich erfolgsneutral. |