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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Erhöhen fremdübliche Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto des Kommanditisten?

    von StB Thomas Seiler, Bornheim

    | Die Finanzierung einer Personengesellschaft erfolgt in der Praxis regelmäßig auch durch Gesellschafterdarlehen, die auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhen. Diese Darlehen unterliegen bei fremdüblicher Vereinbarung grundsätzlich nicht der Abgrenzungsproblematik, die sich häufig bei gesellschaftsvertraglichen Gesellschafterkontenmodellen ergibt. Ob diese Darlehen als Verlustverrechnungspotenzial zur Verfügung stehen, soll nachfolgend geklärt werden. |

    1. Sinn und Zweck des § 15a EStG

    Bis zur Einführung des § 15a EStG konnten Kommanditisten Verluste aus gewerblichen Tätigkeiten auch über das eingesetzte Eigenkapital hinaus mit anderen Einkünften ausgleichen. Dies hatte zur Folge, dass bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft voll ausgleichsfähige Verluste generiert wurden, während der Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos nach den §§ 16 und 34 EStG begünstigt versteuert wurde. Das führte zu einem „Boom“ sogenannter Verlustzuweisungsgesellschaften.

     

    MERKE | Durch § 15a EStG sollten die Betätigungsmöglichkeiten dieser Gesellschaften eingeschränkt und der Verlustausgleich des Kommanditisten und vergleichbarer Gesellschafter der gegebenen handelsrechtlichen Haftung angeglichen werden, da darüber hinausgehende Verluste den Gesellschafter im Jahr ihrer Entstehung im Regelfall weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten. Auch wenn § 15a EStG für Verlustzuweisungsgesellschaften konzipiert wurde, ist er dennoch auf sämtliche Kommanditgesellschaften anzuwenden.