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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Einschränkungen bei der Korrektur einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG

    | Erst kürzlich hatte der BFH unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung eine Kehrtwende bei § 14 Abs. 3 UStG vollzogen und entschieden, dass eine nach dieser Vorschrift geschuldete Steuer unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellenden korrigiert werden könne (GStB 01, 244). Nun überträgt der BFH seine zu § 14 Abs. 3 UStG aufgestellten Korrekturvoraussetzungen steuerverschärfend auf die Fälle des § 14 Abs. 2 UStG: Gemäß seiner Entscheidung vom 22.3.01 ist eine Korrektur der nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer nur zulässig, soweit kein Steuerschaden für den Fiskus eingetreten bzw. nach erfolgter Vorsteuerrückzahlung verblieben sei. Den Nachweis müsse der Rechnungsaussteller führen (BFH 22.3.01, V R 11/98). (Abruf-Nr. 010793) |