30.05.2008 | Bundesfinanzhof
Erhaltungsaufwendungen bei V+V: Vorsicht bei abgekürztem Vertragsweg!
Bereits im Urteil vom 15.11.05 (BStBl II 06, 623) hatte der 9. Senat des BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige von einem Dritten bestrittene Aufwendungen grundsätzlich nicht nur bei abgekürztem Zahlungsweg, sondern auch bei abgekürztem Vertragsweg als Werbungskosten abziehen kann. Dieses Urteil wird aber von der Finanzverwaltung nicht angewendet (BMF 9.8.06, BStBl I, 492). Nun hat der 9. Senat seine Rechtsauffassung im Hinblick auf Erhaltungsaufwendungen bei V+V zwar erneut bestätigt (BFH 15.1.08, IX R 45/07, Abruf-Nr. 080745). Dennoch verbleiben insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen Rechtsunsicherheiten. |
Sachverhalt
Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Sie beauftragte Handwerker mit der Renovierung und beglich auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen beim Finanzamt vergeblich als Werbungskosten geltend. Der BFH gab dem Sohn aber Recht.
Anmerkungen
Der 9. Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus V+V sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Der abgekürzte Vertragsweg führt danach zu eigenem Aufwand des Sohnes und nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte. Der Aufwand der Mutter liege allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwende, in dem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordere. Der BFH behandelt den Fall so, als ob die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.
Praxishinweise
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert. Im BMF-Schreiben vom 9.8.06 (BStBl I, 492) hat sich die Verwaltung festgelegt, die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nach den BFH-Urteilen vom 13.3.96 (BStBl II 96, 375) und vom 24.2.00 (BStBl II 00, 314) zu beurteilen. Danach sind in den Fällen des abgekürzten Vertragswegs ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt. Entsprechendes soll aus Sicht der Finanzverwaltung für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG gelten.
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