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  • 01.03.2005 | Bundesfinanzhof

    Eröffnung des Konkursverfahrens beschränkt Befugnisse der Finanzverwaltung

    von Richter am BFH Joachim Moritz, München
    Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind. Es darf auch Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind. Der BFH hat insoweit seine Rechtsprechung geändert und den Grundsatz des Vorrangs des Konkursrechts vor dem Steuerrecht auch bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bekräftigt (BFH 24.8.04, VIII R 14/02, Abruf-Nr. 043078).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Konkursverwalter der N-GmbH und der N-KG. Die GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde am 30.3.98 das Konkursverfahren eröffnet. Da die KG für 1997 keine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegeben hatte, erließ das FA im April 1998 einen Schätzungsbescheid, in dem es die Einkünfte der Gesellschafter auf 0 DM feststellte. Sowohl der K als auch die beigeladenen Kommanditisten legten dagegen Einspruch ein. Die Kommanditisten wandten sich gegen die Höhe des für die KG festgestellten Gewinns. K stützte seinen Einspruch darauf, infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen der N-GmbH sei das Besteuerungsverfahren unterbrochen und der Erlass des Feststellungsbescheides gegen ihn unzulässig gewesen. 

     

    Während des Einspruchsverfahrens reichte die KG eine Feststellungserklärung für 1997 ein, woraufhin das FA Einkünfte in Höhe von ./. 3.532.579 DM feststellte. Davon entfielen + 2.500 DM auf die N-GmbH. Für diese ergab sich trotz des positiven Gewinnanteils wegen eines hohen Verlustvortrags keine KSt-Schuld. Im Verlaufe des Klageverfahrens änderte das FA den Feststellungsbescheid – ohne Änderung des Gewinnanteils der N-GmbH – erneut. Das FG hob den Änderungsbescheid aber auf, soweit er sich gegen K richtete (FG Düsseldorf 31.1.02, EFG 02, 1544). Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt und die Revision des FA zurückgewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Soweit sich der Feststellungsbescheid gegen die N-GmbH richtet, hat das FG diesen zu Recht aufgehoben. Denn nach Eröffnung des Konkursverfahrens (im Streitfall galt noch die Konkursordnung t– KO -) darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung auf das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die gesondert und einheitlich festzustellen sind. 

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