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  • 03.11.2008 | Bundesfinanzhof

    Erschließung von öffentlichen Grundstücken durch Private umsatzsteuerpflichtig

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Erschließung von Grundstücksflächen ist grundsätzlich öffentlich-rechtliche Aufgabe. Häufig verpflichten sich jedoch Privatunternehmen, Erschließungsmaßnahmen an öffentlichen Grundstücken (hier ein Kreisverkehr) auf eigene Kosten durchzuführen, wenn das für ihre unternehmerischen Belange wichtig ist. Ungeklärt war bislang, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Der BFH hat nun entschieden, dass ein Unternehmer damit gegenüber der öffentlichen Hand eine „unentgeltliche Zuwendung" i.S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG erbringt, die als Bauleistung grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH 14.5.08, XI R 60/07, Abruf-Nr. 082345).

     

    Sachverhalt

    Unternehmer U errichtete im Streitjahr 1999 eine Tankstelle mit angeschlossenem Restaurant auf seinem in der Nähe einer Autobahnanschlussstelle gelegenen Grundstück und vermietete die Anlage dann umsatzsteuerpflichtig. Für die ordnungsgemäße Anbindung des Grundstücks an den Straßenverkehr war ein Kreisverkehr erforderlich. Eigentümer dieser Straßenflächen war die Bundesrepublik Deutschland. U hatte sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet, die Straßenbauarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen, da er die Baugenehmigung für Tankstelle und Restaurant sonst vielleicht nie erhalten hätte. Auch laut Mietvertrag mit dem Betreiber war U verpflichtet, den Kreisverkehr errichten zu lassen; der Mietzins war – neben einem Sockelbetrag – prozentual an die Bau- bzw. Umbaukosten gekoppelt.  

     

    Im Hinblick auf seine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze macht U den Vorsteuerabzug aus der Gebäudeerrichtung und dem Umbau der Kreuzung geltend. Im Anschluss an eine Außenprüfung ließ das FA Letztere jedoch nicht zum Abzug zu mit der Begründung, U habe mit dieser Bauleistung unentgeltlich eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Im Einspruchsverfahren argumentierte das FA dann aber, der Vorsteuerabzug sei zu gewähren und ihm stehe spiegelbildlich die Umsatzsteuer auf eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG gegenüber. FG und BFH haben diese Auffassung bestätigt.  

     

    Anmerkungen

    U argumentierte, die Straßenbaukosten seien aufgrund der unmittelbaren Ankoppelung des Mietzinses an diese Kosten bereits in diesen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz „eingepreist" und könnten daher nicht Gegenstand eines zweiten umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs werden. Die Annahme einer daneben stehenden „unentgeltlichen Wertabgabe“ führe systemwidrig zu einer Doppelbesteuerung, da dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten faktisch wieder genommen werde.