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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bislang keine Vorsteuer aus Erschließungskosten: Naht jetzt die Kehrtwende?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Investitionen in die bessere Straßenanbindung eines betrieblichen Grundstücks enthielten bislang enormes Frustrationspotenzial: Der BFH verwehrte dem Unternehmer regelmäßig den Vorsteuerabzug, weil er solche Investitionen in erster Linie als „unentgeltliche Zuwendung an die Gemeinde“ als Eignerin des Straßenlandes wertete. Dieses massive Vorsteuerabzugsproblem könnte jetzt gelöst werden. Eine EuGH-Vorlage vom 13.3.19 (XI R 28/17) könnte die Kehrtwende bringen. |

    1. Das Ausgangsproblem

    Die Problematik des „Erschließungskosten-Vorsteuerabzugs“ hat in der Rechtsprechung bereits eine „lange Tradition“. Die Weichen für die seither restriktive Rechtsprechung stellte der BFH bereits am 14.5.08 (XI R 60/07) mit der „Kreisverkehr-Entscheidung“:

     

    • Das „Kreisverkehr-Urteil“

    Die auf Verpachtung von Tank- und Gastronomieimmobilien spezialisierte V hatte eine Tankstelle mit angeschlossenem Restaurant auf ihrem in der Nähe einer Autobahnanschlussstelle gelegenen Grundstück errichtet. Nach der Fertigstellung verpachtete sie das Areal umsatzsteuerpflichtig an Tank- u. Raststätten-betreiber R. Das Grundstück war bislang nur durch eine Straßenkreuzung mit der Autobahnabfahrt verbunden. Angesichts des erwartbar massiv steigenden Verkehrsaufkommens musste hier zwingend ein Kreisverkehr her. Die V hatte sich im Vorfeld gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (Eignerin des Kreuzungs-Grundstücks) verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen. Auch gegenüber dem Pächter R hatte sich die V zum Umbau der Kreuzung verpflichtet, die Kosten sollten auf dessen Pachtzins umgelegt werden.

     

    Das mit dem Umbau beauftragte Straßenbauunternehmen stellte V die Kosten (nach Abnahme der Baumaßnahme durch die BRD!) in Rechnung. Den begehrten Vorsteuerabzug verwehrte das FA jedoch. Die Begründung: V hätte die Straßenbau-Eingangsleistung nicht unmittelbar zur Erwirtschaftung entgeltlicher Ausgangsumsätze genutzt, sondern vielmehr zur Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe (ueWA / § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG) in Form einer „Straßenbau-Werklieferung“ an die BRD. Dem schloss sich der BFH zum Leidwesen des Unternehmers an.