01.09.2005 | Bundesfinanzhof
Freizeitsauna: Nach geänderter Rechtsprechung unterliegen Umsätze dem Regelsteuersatz
Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna unterliegen seit jeher dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Umstritten war jedoch, ob dies auch dann gelten sollte, wenn der Kunde neben regelbesteuerten Leistungen – z.B. Nutzung einer Sportanlage – auch die vorhandene Sauna nutzen durfte. Bezüglich eines Fitnessstudios mit Sauna hatte der BFH insofern jüngst zur Aufteilbarkeit der Leistung bei Kombinutzungsverträgen zu entscheiden. Diese Frage blieb im Urteil völlig unbeantwortet, da die dafür notwendigen unterschiedlichen Umsatzsteuersätze nach Meinung des BFH gar nicht vorlägen. Nach bisheriger Rechtslage sei die ermäßigte Besteuerung für Freizeitsaunen EG-rechtswidrig. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG komme nur bei Saunabadverabreichungen im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung in Betracht (BFH 12.05.05, V R 54/02, Abruf-Nr. 051946). |
Sachverhalt
Die S-GmbH betrieb ein Sport- und Fitnessstudio mit Saunabereich. Neben Verträgen zur Nutzung der jeweiligen Einzelbereiche, wurden auch Verträge vertrieben, die die Nutzung der Sportplätze und Fitnessgeräte mit der Erlaubnis zur Nutzung des Saunabereichs kombinierten. S ging in diesem Fall von aufteilbaren Leistungen aus und unterwarf den der Saunanutzung schätzweise zugeordneten Umsatzanteil der ermäßigten USt, wohingegen das FA die Gesamtleistung regelbesteuern wollte. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das FG die Aufteilbarkeit der Leistung. Demgegenüber entschied der BFH, § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstige bei EG-konformer Auslegung nur die medizinisch indizierte Verabreichung von Saunabädern.
Anmerkungen und Praxishinweise
Mit seinem Klageverfahren hat der betroffene Unternehmer – unbeabsichtigt – der Branche einen „Bärendienst“ erwiesen. Die betroffenen Unternehmen – neben „reinen“ Saunabetrieben auch Fitnessstudios, Thermal- und Schwimmbadunternehmen mit separaten Saunaentgelten – müssen zukünftig ihre Umsätze aus der Saunanutzung dem Regelsteuersatz unterwerfen, was Preiserhöhungen bedeuten dürfte. Während sich die betroffenen Unternehmer für die Vergangenheit auf A. 171 Abs. 3 S. 2u. 3 UStR 2005 und die BFH-Entscheidung v. 28.1.99 (BFH/NV 99, 992) berufen können, ist hinsichtlich der Frage einer Übergangsregelung ein BMF-Schreiben abzuwarten. Die Frage der Leistungsaufteilbarkeit ist damit jedoch noch nicht vom Tisch, z.B., wenn der einheitliche Eintrittspreis in einem Thermal- oder Schwimmbad auch die Nutzungsmöglichkeit der Sauna einschließt. Nach der jüngeren – nunmehr auch in A. 29 UStR 2005 niedergelegten – Rechtsprechungstendenz sind aufteilbare Leistungsbündel auch getrennt zu besteuern (vgl. BFH 9.10.02, BStBl II 04, 470). Die medizinische Saunaverabreichung – z.B. durch Masseure und Medizinische Bademeister (A. 90 Abs. 2 UStR 2005) – bleibt von der jüngsten BFH-Entscheidung unberührt.