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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzministerium

    Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunen trotz gegenteiliger BFH-Rechtsprechung!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegt auch „die Verabreichung von Heilbädern“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, was die Finanzverwaltung bislang auf die Umsätze von Saunen anwandte. Der BFH hatte demgegenüber mit Urteil vom 12.5.05 (V R 54/02, BStBl II 07, 283) entschieden, diese Vorschrift komme nur für Saunabadverabreichungen im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung in Betracht. Das BMF hat nun aber mit Anwendungsschreiben vom 20.3.07 (Abruf-Nr. 071993) bekundet, weiterhin an seiner bisherigen Haltung festhalten zu wollen.

     

    Das BMF-Schreiben vom 20.3.07

    Einleitend verweist das BMF auf die jüngste BFH-Sichtweise, wonach die Verabreichung von Heilbädern i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 auf medizinisch indizierte Behandlungsvorgänge beschränkt bleibe und damit auf – die vorrangig dem Allgemeinwohlbefinden dienenden – Freizeitsaunen keine Anwendung finden könne. Das BMF weist insofern die Finanzämter an, diese Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Vielmehr könne auch bei einer in einem Fitnessstudio betriebenen Sauna nicht ausgeschlossen werden, dass sie zumindest allgemeinen Heilzwecken diene und damit die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfülle. Allerdings sollen die Grundsätze zur „Einheitlichkeit der Leistung“ unberührt bleiben. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Mit diesem „Nichtanwendungserlass der besonderen Art“ ist zunächst für die Vergangenheit sichergestellt, dass insoweit keine Umsatzsteuernachforderungen zu befürchten sind; von diesem Ergebnis konnte allerdings bereits angesichts der mit der bisherigen Weisungslage (A. 171 Abs. 3 S. 2u. 3 UStR 2005) einhergehenden Selbstbindung der Finanzverwaltung (Vertrauensschutz) ausgegangen werden. Rechtssicherheit besteht für Vergangenheit wie Zukunft allerdings nicht hinsichtlich der „Mischvertragsfälle“ (s.u.). 

     

    Das BMF lässt die Frage der „Einheitlichkeit der Leistung“ ausdrücklich unberührt. Für die Verwaltung ist bei Sachverhalten, bei denen der Kunde auf der Basis eines einheitlichen Vertrags neben einer Sport- oder Freizeiteinrichtung (z.B. Squashhalle) auch eine Sauna nutzen kann, eine vollumfänglich dem Regelsteuersatz unterliegende „einheitliche Leistung“ denkbar. Dies setzt allerdings voraus, dass...