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  • 01.11.2005 | Bundesfinanzhof

    Geld statt Urlaub ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    Der BFH hat in einer jüngst im BStBl veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass der einem GGf oder einem leitenden Angestellten gezahlte Ersatz für nicht genommenen Urlaub trotz der entgegenstehenden Regelung des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) keine vGA darstellt (BFH 28.1.04, I R 50/03, BStBl II 05, 524, Abruf-Nr. 040875).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betrieb als Familien-GmbH ein Zahntechnikerlabor. Sie hatte drei GGf sowie einen leitenden Angestellten, der als Schwager eines der GGf unter anderem die übrigen Arbeitnehmer der GmbH beaufsichtigte. Allen GGf steht laut Anstellungsvertrag 30 Tage Jahresurlaub zu, den sie entsprechend den Bedürfnissen der GmbH nehmen müssen. Wenn Interessen der GmbH einem Urlaubsantritt entgegenstehen, ist laut Vertrag eine Abgeltung des Freizeitanspruchs durch eine Geldleistung vorgesehen. Der Anstellungsvertrag des nicht als GGf bestellten Schwagers sah eine solche Regelung nicht vor. Dennoch erhielt der Schwager nach entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen wie alle GGf im Dezember eine Abgeltungszahlung. Die übrigen Angestellten nahmen den ihnen zustehenden Urlaub. 

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BFH ist es nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem GGf anstelle des vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld zahlt. Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch. Hierzu bedarf es keiner weiteren Vereinbarungen. Einen Widerspruch zum Verbot der Auszahlung von Überstunden (BFH 19.3.97, BStBl II, 577) sieht der BFH nicht. Während nämlich die Auszahlung von Überstunden eine zusätzliche Entlohnung für den GGf bedeutet und – insbesondere bei einem Allein-GGf – der Nachweis der tatsächlich geleisteten Überstunden regelmäßig Probleme bereitet, verhält es sich beim Urlaubsanspruch anders. Der Urlaub steht dem GGf zu, und wenn er statt Freizeit Geld erhält, bekommt er nicht mehr als ihm vertraglich zusteht.  

     

    Daran ändert auch die Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG nichts. Sie besagt zwar, dass ein Urlaubsanspruch nicht in Geld abgegolten werden kann, diese Vorschrift gilt als arbeitsrechtliche Schutzvorschrift jedoch nicht für GGf, die als Organe der GmbH außerhalb des Arbeitsrechts stehen. Entsprechendes gilt auch für den nicht zum GGf bestellten Schwager. Zwar wurde mit diesem im Anstellungsvertrag keine spezielle Abgeltungsregelung getroffen, und als Angestellter unterliegt er auch vorbehaltlos der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG, er hatte jedoch gegenüber den übrigen Arbeitnehmern eine Leitungsfunktion inne. Entsprechend kann für ihn nichts anderes gelten als für die GGf.