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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Geschäftsfördernde Schenkungen

    | Wird ein Vorteil aus objektiver Sicht unentgeltlich gewährt, so ist grundsätzlich zu unterstellen, daß der Zuwendende freigebig handelte. Die Zuwendung unterliegt in diesem Fall der Schenkung-steuer. Das Merkmal der Freigebigkeit kann jedoch fehlen, wenn die Schenkung die geschäftlichen Interessen des Gebers fördert - so der II. Senat des BFH. Das Urteil hat über die Schenkungsteuer hinaus-reichende Bedeutung. So kann jetzt mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten werden, daß Geschenke an Geschäftsfreunde entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abziehbare Betriebsausgaben sind. |