· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Freunde schenken sich untereinander nichts
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Im Geschäftsleben schenken sich selbst Freunde untereinander nichts. Diese ‒ vermeintlich harte ‒ Aussage ist dem aktuellen BFH-Urteil vom 9.5.17 (IX R 1/16 ) zu entnehmen. Das Urteil hat im Streitfall zwar zur Folge, dass ein Steuergestaltungsmodell zur Nutzung von Verlusten des Rechtsvorgängers voraussichtlich scheitern wird. Allerdings dürfte es auch für ein Aufatmen sorgen, denn anderenfalls wäre der Annahme von schenkungsteuerlichen Tatbeständen durch die Finanzverwaltung Tür und Tor geöffnet. |
1. Zum Hintergrund
GmbH-Gesellschafter, deren Anteile im Wert erheblich gesunken sind, suchen regelmäßig nach Gestaltungsmöglichkeiten, um ihre Beteiligungsverluste steuerlich nutzen zu können. Selbst wenn die Verlustnutzung dem Grunde nach möglich ist, also in der Regel nach einer Veräußerung der Anteile, ist oftmals kein weiteres „Steuerpotenzial“ vorhanden, um den Verlust aus der Beteiligung tatsächlich steuermindernd geltend machen zu können. Vielfach laufen Verluste dann ins Leere, auch wenn die Verlustvorträge über Jahre vorgetragen werden.
In solchen Fällen liegt die Überlegung nahe, ob der Beteiligungsverlust nicht durch eine andere Person genutzt werden kann, die über hohe anderweitige Einkünfte verfügt. Zwei Freunde kamen diesbezüglich auf eine interessante Idee und hatten damit in der Vorinstanz auch durchaus Erfolg.
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