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  • 01.03.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Geschäftsveräußerung im Ganzen und Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage

    | Gehen die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages nun davon aus, daß es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang handelt, so werden sie auf Vereinbarungen in dem Vertragswerk verzichten, die die Umsatzsteuer betreffen. Wird dann im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, daß eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht veräußert wurde, so handelt es sich nicht um eine GiG. Damit ist Umsatzsteuer entstanden. Der Verkauf ist jedoch vertraglich und zahlungsmäßig längst abgewickelt und es ist fraglich, ob der Erwerber die nun entstandene Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis noch entrichten wird. Unter Umständen ist eine zusätzliche Umsatzsteuerzahlung nur unter Minderung des Nettoverkaufspreises zu erwirken. |