· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Teilrücktritt vom Kaufvertrag unschädlich für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) wird trotz eines späteren Teilrücktritts vom Kaufvertrag nicht nachträglich zu einer steuerbaren Leistung. Die spätere Aufgabe des Betriebs infolge der Insolvenz des Käufers wirkt sich nicht auf die Beurteilung einer Geschäftsveräußerung aus (FG Münster 27.8.24, 15 K 2717/22 U). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Busunternehmen. Sie erbrachte überwiegend Beförderungsleistungen im Linienverkehr. Dazu unterhielt sie zuletzt 14 Linienbusse. Die Wartung und Instandhaltung der Linienbusse sowie die Verwaltung des Unternehmens erfolgten auf dem eigenen Betriebsgrundstück. Mitte 2017 veräußerte die Klägerin die Linienbusse samt Betriebsgrundstück und Inventar an einen anderen Busunternehmer. Es gingen keinerlei Konzessionen, Genehmigungen oder Kundenverträge auf den Käufer über.
Die Parteien gingen davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelte. Der Kaufvertrag wurde hinsichtlich der Veräußerung der Linienbusse vereinbarungsgemäß abgewickelt. Anfang 2018 bat der Käufer die Klägerin jedoch um Teilrücktritt vom Kaufvertrag, da er den noch ausstehenden Kaufpreis für das Betriebsgrundstück und das Inventar nicht finanzieren konnte. Im März 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Käufer den Teilrücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Käufer zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks samt Inventar auf. Dieser Aufforderung entsprach der Käufer erst nach zivilgerichtlicher Entscheidung. Am 1.4.19 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet.
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