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  • 01.12.2007 | Bundesfinanzhof

    Geschenkgutscheine an Arbeitnehmer und Kunden – Probleme bei Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Viele Unternehmer nutzen die jetzt wieder anstehenden betrieblichen Weihnachtsfeiern, um sich bei ihren Arbeitnehmern für die im laufenden Jahr geleistete Arbeit zu bedanken. Wem es an einer guten Geschenkidee fehlt oder wer seinen Arbeitnehmern oder Kunden die Auswahl aus mehreren Produkten ermöglichen will, der greift immer häufiger zum Geschenkgutschein. Nicht nur für die ausgebenden Unternehmen wirft dies jedoch die Frage nach der Umsatzbesteuerung auf. So musste sich der BFH beispielsweise im letzten Jahr damit auseinandersetzen, ob einem Unternehmer, der solche Gutscheine zur Weitergabe an Arbeitnehmer oder Kunden erworben hatte, daraus der Vorsteuerabzug zusteht (BFH 24.8.06, V R 16/05, Abruf-Nr. 063600). Mit der richtigen Rahmenvereinbarung kann man sich als Unternehmer hier den Vorsteuerabzug sichern. Wie Sie das anstellen, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

     

    Die Entscheidung des BFH

    Sportartikelhändlerin S erwarb in 1999 bei der Parfümerie P 90 Geschenkgutscheine, um sie an Kunden und Mitarbeiter zu verschenken. Dazu hatte S eigens einen Rahmenvertrag mit P abgeschlossen, der Folgendes vorsah: 

     

    Der Kaufvertrag über die später bei Gutscheineinlösung erworbenen Waren sollte zwischen P und S bereits zustande kommen, wenn dem S ein auf einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein ausgehändigt wird. Inhalt des Kaufvertrags war jeweils die Verpflichtung des P, der S Eigentum an den aus ihrem Sortiment ausgesuchten Waren in Höhe des Gutscheinwertes zu verschaffen; im Gegenzug war S verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.