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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Gewerbegefahr für Rechtsanwälte

    | Nach Auffassung des BFH erzielt ein Rechtsanwalt, der als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren tätig ist, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Einkünfte können nach der so genannten Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein. Besonders brisant wird es, wenn die Einkünfte im Rahmen einer Personengesellschaft bezogen werden, da in diesem Fall die gesamten freiberuflichen Einkünfte gewerblich infiziert werden (BFH 12.12.01, XI R 56/00). (Abruf-Nr. 020180) |