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  • 02.04.2009 | Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerliche Infektion auch bei mittelbar beteiligten berufsfremden Gesellschaftern

    von RD Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Ist an einer Freiberufler-GbR eine andere Personengesellschaft beteiligt, müssen auch sämtliche nur mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufes erfüllen, wenn eine gewerbesteuerliche Infizierung der Freiberufler-GbR vermieden werden soll. Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass auch eine nur geringe mittelbare Beteiligung von hier 3,35 % insoweit schädlich ist (BFH 28.10.08, VIII R 69/06, Abruf-Nr. 090757).

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Freiberufler-GbR (F-GbR), betreibt ein Ingenieurbüro. An der F-GbR sind sechs Ingenieure und der Diplom-Volkswirt D beteiligt, der einen Anteil von 2 % hält und als einer der geschäftsführenden Gesellschafter unter anderem Fachgruppenleiter für kaufmännische Verwaltung und Controlling ist. Daneben ist noch die M-Partnerschaftsgesellschaft (M-PGes) als Obergesellschaft mit 67 % beteiligt. Die M-PGes ist neben der F-GbR noch an weiteren Ingenieurbüros beteiligt und führt für diese Untergesellschaften aufgrund individuell abgeschlossener Vereinbarungen bestimmte Dienstleistungen durch, um ihnen insoweit eigene Aufwendungen zu ersparen. Die Leistungen der M-PGes gegenüber ihren Untergesellschaften werden laufend erbracht, die Kostenerstattung erfolgt im Wege der Umlage.  

     

    An der M-PGes sind fünf Ingenieure beteiligt und der Diplom-Kaufmann S, der 5 % der Anteile hält. Die Ingenieure sind auf der Ebene der M-PGes tätig, arbeiten aber auch bei den operativ tätigen Untergesellschaften mit. S ist kaufmännischer Leiter der Obergesellschaft und ist zudem auf der Grundlage der mit den Untergesellschaften abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen für diese tätig.  

     

    Das FA behandelte die Einnahmen der F-GbR als gewerblich. FG und BFH bestätigten im Ergebnis diese Ansicht.  

    2. Anmerkungen

    Der BFH nimmt in seinem Urteil zu drei grundlegenden Fragen Stellung: