01.05.2006 | Bundesfinanzhof
Gewerbeverlust einer Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Mitunternehmers
In seiner Entscheidung vom 17.1.06 (VIII R 96/04, Abruf-Nr. 060748) nimmt der BFH dazu Stellung, wie sich der Gewerbeverlust einer Personengesellschaft entwickelt, wenn einer der Mitunternehmer ausscheidet und seinen Anteil auf einen anderen Mitunternehmer überträgt. Im Streitfall war die Besonderheit zu beachten, dass einem der Mitunternehmer Sonderbetriebseinnahmen zugewiesen werden und der ihm zuzurechnende Verlustanteil deshalb nicht seiner prozentualen Beteiligung an der Personengesellschaft entsprach. |
Sachverhalt
An der X GmbH & Co. KG waren im Wirtschaftsjahr 01 neben der Komplementär-GmbH der A sen. mit einem Anteil von 60 v.H. sowie B und C zu 30 v.H. bzw. 10 v.H. beteiligt. Im Wirtschaftsjahr 01 erwirtschaftete die X KG einen Verlust von 1.000 EUR, der auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Beteiligung aufgeteilt und nach § 10d GewStG festgestellt wurde. Im Wirtschaftsjahr 02 verstarb A sen. und wurde von A jun. beerbt. Der Verlust betrug in 02 insgesamt 1.500 EUR und wurde prozentual verteilt. Allerdings erhielt B einen Gewinn zugewiesen, da dieser der KG ein Grundstück überlassen hatte und somit Sonderbetriebseinnahmen erzielte. Im Wirtschaftsjahr 03 verkauften B und C ihre Anteile an D. A jun. übertrug 10 v.H. seiner Beteiligung auf den neu eingetretenen D, sodass nunmehr A jun. und D zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren. Der Verlust im Wirtschaftsjahr 03 betrug 2.000 EUR.
Beteiligter | Wj. 01 | Wj. 02 | Wj. 03 |
A sen. | 60 % |
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A jun. |
| 60 % | 50 % |
B | 30 % | 30 % aber Sonderbetriebseinnahmen |
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C | 10 % | 10 % |
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D |
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| 50 % |
Jahresverlust | 1.000 EUR | 1.500 EUR | 2.000 EUR |
Gesamtverlustfeststellung | 1.000 EUR | 1.900 EUR | 2.950 EUR |
Das FA stellte den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag 01 nach § 10d GewStG mit 1.000 EUR fest. Der Verlustvortrag 02 wurde mit 1.900 EUR festgestellt (ohne den auf A sen. entfallenden Anteil aus 01) und der Verlustvortrag 03 mit 2.950 EUR (ohne den Anteil, der 02 noch auf B und C entfiel und ohne den von A jun. auf D übertragenen Anteil). Dagegen wandte sich die KG. Sie begehrte eine Verlustfeststellung in 02 auf 2.500 EUR und in 03 auf 4.520 EUR. Der BFH gab der KG nur hinsichtlich 03 teilweise recht und setzte den Verlustvortrag 03 auf 3.406 EUR fest. Dabei berücksichtigte der BFH zunächst, dass vom Verlustvortrag aus 02 jeweils 190 EUR für die Anteile von C und A jun. (jeweils 10 v.H.) untergehen. Darüber hinaus zog der BFH aber noch 20 v.H. des Anteils des B ab (20 v.H. von 570 EUR = 114 EUR), da wegen der Sonderbetriebseinnahmen des B der Verlustanteil von C und A jun. in 02 entsprechend höher war.
Anmerkungen
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