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  • 30.04.2009 | Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Grundstücksveräußerungen führen nach der Rechtsprechung des BFH zu einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. Erfolgt die Grundstücksveräußerung im Rahmen einer Personengesellschaft, so ist für die Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, nur auf die Geschäfte dieser Personengesellschaft selbst abzustellen. Die Veräußerungen von Grundstücken, die von einer personenidentischen, gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft oder von einem der Gesellschafter als Einzelperson abgewickelt werden, bleiben unberücksichtigt (BFH 17.12.08, IV R 85/06, Abruf-Nr. 090584).

     

    Sachverhalt

    Klägerin ist die X-GbR, deren Gesellschafter K und S im Jahre 1994 ein fünfstöckiges Wohn- und Geschäftshaus jeweils zur ideellen Hälfte erwarben. Die GbR vermietete Ladengeschäft und Restaurant sowie alle im Gebäude befindlichen Wohnungen an Dritte. In den Folgejahren modernisierte sie zwei frei gewordene Wohnungen. Im November 1997 beantragte die Klägerin eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Danach verkaufte sie das noch nicht aufgeteilte Grundstück für 3,83 Mio. DM. Anschließend wurde die GbR liquidiert. K und S hatten daneben eine weitere GbR (die A-GbR) gegründet, die ebenfalls 1994 einen größeren Gebäudekomplex erwarb. Im Jahr 1996 veräußerte die A-GbR neun Wohneinheiten. Dass K und S insoweit einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten hatten, war zwischen den Beteiligten unstreitig.  

     

    Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt auch die Tätigkeit der X-GbR als gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechende Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für 1996 und 1997. Die Klage gegen die Steuerbescheide hatte jedoch sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.  

     

    Anmerkungen

    Die Klage war erfolgreich, weil der BFH für die Frage, ob die X-GbR einen gewerblichen Grundstückshandel unterhielt, allein auf die Tätigkeit im Rahmen dieser GbR abstellt und die übrigen Aktivitäten der Gesellschafter K und S unberücksichtigt lässt. Die X-GbR selbst hatte nur ein Grundstück veräußert, so dass die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten war. Die Beteiligten gingen daher zurecht davon aus, dass die Tätigkeit der X-GbR allein keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen konnte.