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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel: Ist jede ETW ein eigenes „Zählobjekt“?

    | Seit kurzem ist durch die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel geklärt, dass nicht nur der An- und Verkäufer, sondern auch der Errichter von Gebäuden grundsätzlich die „Drei-Objekt-Grenze“ für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. GStB 02, 241). Dabei ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum regelmäßig auch steuerrechtlich ein Objekt im Sinne dieser Grenze. Der BFH hatte jüngst jedoch zu entscheiden, ob es von dieser Regel Ausnahmen gibt, das heißt, ob die bauliche Zusammenfassung mehrerer Wohneigentumsrechte beim Verkauf als ein einziges „Zählobjekt“ gelten kann. Der III. Senat hat dies nun - lediglich - für den Fall bejaht, dass sich der Veräußerer bereits bei Abschluss der Kaufverträge zur Errichtung einer einheitlichen Wohnung verpflichtet hat, die mehrere Wohneigentumsrechte umfasst (BFH 16.5.02, III R 9/98). (Abruf-Nr. 020861) |