01.07.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Gewinntantieme und Verlustvortrag
| Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) eine Gewinntantieme, so muss ein Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der GGf für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor (BFH 17.12.03, I R 22/03, Abruf-Nr. 041177). |
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