01.07.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Großer Senat: Drei-Objekt-Grenze gilt auch in Errichtungsfällen
| Der gewerbliche Grundstückshandel zählt zu den streitanfälligsten Rechtsfiguren des Ertragsteuerrechts - insbesondere soweit es das zentrale Problem der Drei-Objekt-Grenze betrifft. In 1997 hatte der X. Senat dem Großen Senat zur Drei-Objekt-Grenze die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die anschließende - zeitnahe - Veräußerung auch bei weniger als vier Objekten deswegen gewerblich sei, weil die Gebäudeerstellung „dem Bild eines Bauunternehmers“ entspreche. Der Große Senat hat dies nun verneint, zugleich aber hervorgehoben, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz sowohl bei Überschreiten als auch bei Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze gebe. Der Beschluss klärt eine entscheidende Frage, wirft jedoch zugleich zahlreiche Folgeüberlegungen auf (BFH-Beschluss 10.12.01, GrS 1/98). (Abruf-Nr. 020334) |
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